Dieses Urteil habe ich beim stöbern im Netz gefunden und war so frei es mal hierher zu kopieren:
Interessantes Urteil für Vogelspinnenhalter
Das bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat unter dem Aktenzeichen AN 5 K 97.00682 zugunsten eines Vogelspinnenzüchters entschieden, dass die Haltung von Vogelspinnen von der Gemeinde zu Unrecht als genehmigungspflichtig eingestuft war.
Der Vogelspinnenzüchter hatte bei seiner Gemeinde eine Haltergenehmigung beantragt, die ihm aber versagt wurde.
Ein Widerspruch seinerseits wurde vom Landratsamt Fürth zurückgewiesen.
Der Züchter erhob Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Dieses forderte ein Gutachten über die Gefährlichkeit der vom Kläger gehaltenen Spinnen an.
Der Gutachter, Dr. Mägdefrau stellte fest, dass Theraphosiden für den Menschen als harmlos einzustufen sind, da evtl. Vergiftungserscheinungen nicht schlimmer sind als nach Stichen von Wespen und Bienen.
Somit fallen die vom Kläger gehaltenen Spinnen nicht unter "gefährliche Tiere" im Sinne von § 37 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz).
Da die Spinnen in Terrarien gehalten werden, ist ein Kontakt zu Dritten ausgeschlossen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Ansbach rechtfertigen die geringen Auswirkungen des Spinnengiftes keine Genehmigungspflicht.
Das Urteil ist seit 17. Juli 1998 rechtskräftig. Es scheint das erste Urteil in Deutschland zu sein, das feststellt, dass Vogelspinnen keine gefährlichen Tiere sind und deshalb ihre Haltung keiner behördlichen Genehmigung bedarf.
Es ist anzunehmen, dass das Urteil auch in anderen Teilen Deutschlands Signalfunktion haben wird und betroffene Spinnenhalter sollten sich auf dieses Urteil berufen.
Weitere Urteile:
Gehen von einer Schlange in einer Mietwohnung weder besondere Gefahren noch objektiv messbare Störungen für die Nachbarn aus, kann ein Vermieter deren Beseitigung nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, andere Mieter würden sich vor diesem Tier ekeln. Der Vermieter darf sich nicht zum Anwalt von Überempfindlichkeit erheben. Stattdessen muss er eine Genehmigung oder Versagung sorgfältig prüfen. Seine Entscheidung muss für ein Gericht nachvollziehbar und von vernünftigen Gründen getragen sein. Dies gilt sowohl für Haustiere wie Hunde, Katzen und Nager als auch für Schlangen und Vogelspinnen.
Amtsgericht Bückeburg, Az.:73 C 353/99
Das andere ist dies hier:
Vogelspinnen sind keine gefährlichen Tiere. Ein Halter von Vogelspinnen, braucht für diese Tiere keine gesonderte behördliche Genehmigung. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nahezu von jedem Tier eine gewisse Gefährdung ausgeht, können nur solche Tiere als gefährlich eingestuft werden, von denen Verletzungen mit Intensität und Dauerhaftigkeit für den Menschen ausgehen.
Bei Vogelspinnen kann sich ein ernsthaftes Gefahrenpotential für den Menschen nicht einstellen. Die von dem Gift der Vogelspinnen ausgehenden Auswirkungen sind so gering, dass keine tatsächliche Gefahr besteht. Das Gift ist in seiner Intensität nicht stärker als das Gift von einheimischen Wespen oder Bienen. Deshalb ist es unverhältnismäßig, solche Tiere einer besonderen Genehmigungspflicht zu unterwerfen.
VG Ansbach, Az.: 5 K 97.00682