Was ist ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art ?
Gefährlich sind Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann.
Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden.
Als Beispiel sind hier anzuführen große Raubtiere ( Löwen, Tiger, Bären etc. ), aber auch Würge- und Giftschlangen, Giftspinnen, Skorpione oder andere Gifttiere.
Für die Haltung solcher Tiere bestehen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche rechtliche Bestimmungen.
In Bayern wird die Haltung von gefährlichen Tieren einer wildlebenden Art derzeit im Artikel 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes geregelt.
Die Vorschrift stellt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar. Dies bedeutet, dass die Haltung solcher Tiere zunächst grundsätzlich verboten ist. Eine Erlaubnis zur Haltung solcher Tiere kann deshalb nur dann erteilt werden, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Erlaubnis erfüllt sind.
Für die Erteilung dieser Halteerlaubnis ist die Gemeinde zuständig, in deren örtlichen Bereich das Tier gehalten werden soll.
Potentielle Gefährlichkeit von Tieren
In Hinblick auf die entstehende Gefährdungssituation durch solche Tierhaltungen lassen sich zwei Gruppen unterscheiden: Eine Gruppe bilden die Tiere, bei denen die Gefahr von ihrer Größe, ihren Körperkräften (z.B. Würgeschlangen) oder ihren Waffen (Zähne, Geweihe, Krallen etc) ausgeht.
Die zweite Gruppe bilden die giftigen Tiere, die auf Grund der Giftwirkung, der häufig geringen Körpergröße, ihrer Schnelligkeit und Wendigkeit eine deutlich größere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.
Aus dieser durch die Haltung solcher Tiere entstehenden Gefährdungssituation ergeben sich auch die zu erteilenden Auflagen bei einer Genehmigung zur Haltung.
Diese Auflagen zur sicheren Unterbringung und Haltung der Tiere (Anforderungen an Käfig- und Terrarienausstattung, Schlupfkästen, Vorhaltung von Fanghaken, bisssichere Leinen-Beutel etc.) sollen möglichst Gefahren für die Bevölkerung und auch dem Halter selbst ausschließen.
Für die Behandlung im Falle eines Bisses oder Stiches durch ein gehaltenes Gifttier ist häufig ein spezielles Antisera erforderlich. Der Halter eines solchen Tieres kann verpflichtet werden, dieses auf seine Kosten beim Giftnotruf München (Toxikologische Abteilung der Klinik rechts der Isar) für den Notfall zu bevorraten, um rasche und spezialisierte medizinische Hilfe sicherzustellen.
Hinweis: Dies kann ggf. mit hohen Kosten verbunden sein!
Antragstellung zur Haltung im Stadtgebiet München
Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art im Stadtgebiet halten will, bedarf der Erlaubnis des Kreisverwaltungsreferates. Hierzu sind jedoch bestimmte Voraussetzungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht zu erfüllen.
Der Erlaubnisantrag soll im Regelfall vor der Anschaffung und Haltung des Tieres gestellt werden.
Persönliche Zuverlässigkeit
Gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers dürfen keine Bedenken bestehen. Dieser muß ausreichend Gewähr dafür bieten, dass er im öffentlichen und im Nachbarschaftsinteresse für eine ordnungsgemäße und artgerechte Tierhaltung sorgt, persönlich geeignet ist und damit keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entstehen. Die Einholung und Vorlage eines Führungszeugnisses ist deshalb erforderlich, bestimmte Verurteilungen oder Verstöße führen ggf zur Unzuverlässigkeit.
Berechtigtes Interesse
Ferner ist das sog. berechtigte Interesse zur Haltung eines solchen gefährlichen Tieres nachzuweisen. Es muss hier schlüssig dargelegt werden, aus welchen Gründen die Haltung eines solchen Tieres erfolgen soll. Das Anführen der sog. reinen Liebhaberei reicht hierzu nicht aus, es müssen wissenschaftliche, tierschützerische, artenerhaltende oder andere wichtige Begründungen vorliegen. Dies gilt insbesondere für Anträge zur Haltung von Gifttieren mit ihrem hohen Gefahrenpotential für die Allgemeinheit.
Besondere Haftpflichtversicherung
Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung des/der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt. Es sollte in der von der Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die Haltung dieses Tieres/ dieser Tiere damit abgedeckt ist. Dies gilt auch ggf. bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden Haftpflichtversicherung.
Hinweis auf entstehende Kosten für die Erteilung der Halteerlaubnis
Beachten Sie bitte, dass für die Erteilung einer Halteerlaubnis für ein oder mehrere gefährliche Tiere im Normalfall eine Verwaltungsgebühr im Rahmen von € 75 bis € 250 erhoben werden muss.
Die Räumlichkeiten, die für die Tierhaltung vorgesehen sind, müssen entsprechend hierfür geeignet sein. Dies ist stets vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Die Haltung wird im Regelfall vor der endgültigen Erteilung einer Halteerlaubnis durch das staatliche Veterinäramt für den Bereich der Landeshauptstadt München im Rahmen einer Ortsbesichtigung überprüft.
Hinweis auf weitere Rechtsvorschriften
Daneben stehen natürlich noch die Anforderungen einer art- und tierschutzgerechten Haltung durch andere Rechtsvorschriften, die von anderen Behörden wie der Unteren Naturschutzbehörde (Servicetelefon 233-28484) und der Tierschutzbehörde vollzogen werden.
Quelle:
www.münchen.de